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Das Saarland bringt in seiner Eigenschaft als Stifter einen Vermögensgrundstock in Form von Grundstücken in der Gemarkung 8470 Oberkirchen, Flur 13, Flurstücke 43/2, 44/1, 45/1, 51/2 und Flur 14, Flurstücke 9/1, 10/1, 13/3 sowie in der Gemarkung 8710 Sotzweiler, Flur 5, Flurstück 60/6 in die Stiftung ein. Darüber hinaus können auf Vorschlag des Kurators durch Beschluss des Stiftungsrates weitere naturschutzrechtlich bedeutsame Grundstücke dem Vermögensgrundstock zugeführt werden.
Das Saarland oder Dritte können Zustiftungen zum Stiftungsvermögen vornehmen.
Beim Anfall zum Zwecke der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Klimaschutzes oder des Hochwasserschutzes gebundenen Stiftungsvermögens ist die Saarländische Naturlandstiftung entsprechend § 87c Absatz 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches anstelle des Fiskus anfallberechtigt.
Die Stiftung finanziert sich aus
Erträgen des Stiftungsvermögens,
Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Landeszuwendungen in Form von Projektförderungen,
Aufwandserstattungen des Landes auf Basis gesetzlicher oder vertraglicher Grundlagen,
Leistungen, Spenden und Zustiftungen Dritter,
Erträgnissen von zugunsten der Stiftung durchgeführten Veranstaltungen und Sammlungen,
Geldbeträgen aus Auflagen nach § 153a der Strafprozessordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Landeszuwendungen in Form institutioneller Förderung.
Die Zuwendungen des Landes sind nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu verwenden.