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Der vom Saarland eingebrachte. V.rmögensgrundstock ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Zuwendungen an die Stiftung sind ausschließlich für den Stiftungszweck und zur Deckung der Verwaltungskosten sowie zur Bildung notwendiger Rücklagen zu verwenden.
Vermögensumschichtungen sind zulässig.