NAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 28 NAVGerichtsstandVerordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung · Teil 5§ 29 Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.§ 29