Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck · Teil 4, Abschnitt 2
§ 26 NDAVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
(1)
Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.