NDAV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBergbau, Kernenergie, Elektrizität, Gas, Wasserwirtschaft, Energieversorgung§ 28 NDAVGerichtsstandVerordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck · Teil 5§ 29 Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.