§ 2 NDÜV
Im Sinne dieser Verordnung sind
„Nachrichtendienste des Bundes“ das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst,
„Auskunftsersuchen“ Ersuchen auf Grund von Anordnungen nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,
„Verpflichteter“ jede nach § 8b Absatz 6 in Verbindung mit § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verpflichtete Stelle,
„Sektoren“ jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:
Luftfahrtunternehmen,
Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge,
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen sowie
Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angegeben ist.