§ 94 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Evakuierung.
§ 111 Abs. 1 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Bei einem überregionalen oder regionalen Notfall schätzt die für die Erstellung des radiologischen Lagebildes zuständige Behörde oder Stelle für betroffene…
§ 118 Abs. 4 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für eine nach einem…
§ 150 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchVVerordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
ersatzweise durch eine Abschätzung der Körperdosis insbesondere auf Grundlage von Messungen der Ortsdosis, der Ortsdosisleistung, der Konzentration radioaktiver…
§ 93 Abs. 1 StrlSchGGesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
Für den Schutz der Bevölkerung gilt bei der Planung von Schutzmaßnahmen und bei den Entscheidungen über ihre Durchführung in einem Notfall ein Referenzwert von…