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Soweit sich durch das Inkrafttreten von Neugliederungsgesetzen zum 1. Januar 1975 die räumliche Abgrenzung der Landesplanungsgemeinschaften ändert, wird folgendes bestimmt:
Bereits rechtswirksam aufgestellte und genehmigte Gebietsentwicklungspläne gelten auch in den Gebieten, für die eine andere Landesplanungsgemeinschaft örtlich zuständig wird, so lange weiter, bis die nunmehr zuständig werdende Landesplanungsgemeinschaft in dem für Änderungen allgemein gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eine Änderung vornimmt.
2. §§ 5 bis 7
In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, entsprechende nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht…
In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer…
In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer…
In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach §173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer…
Soweit in den zusammengeschlossenen Gemeinden und in den eingegliederten Gebieten rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, entsprechende nach § 173 des…
In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.