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Der Stimmbrief muß beim Kreisabstimmungsleiter eingehen. Im Falle der Bildung mehrerer Briefabstimmungsvorstände innerhalb eines Kreises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes muß der Stimmbrief bei der Gemeinde eingehen, die nach § 6 Nr. 1 dieser Verordnung mit der Durchführung der Briefabstimmung betraut worden ist.
Im übrigen sind auf die Briefabstimmung die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Briefwahl entsprechend anzuwenden.
Die Abstimmungsbriefe müssen bei der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter, in deren oder dessen Kreis der Stimmschein ausgestellt wurde,…
Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstands die für den Abstimmungsvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.
Bei der Briefabstimmung hat die oder der Abstimmende der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Stimmschein…
Im Übrigen finden für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Stimmbezirksvorstand geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 die mit der Durchführung der Briefabstimmung betraute Gemeinde, übergibt dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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