§ 7 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über sind entsprechend anzuwenden.
§ 20 NeuGlVAbstimmungsräume
Auf die Abstimmungsräume sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlräume entsprechend anzuwenden.
§ 9 Abs. 2 NeuGlVAllgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke
Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.
§ 16 Abs. 2 SächsKomVerfRDVOSächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
Im Übrigen gelten für die Abstimmungshandlung die §§ 15 bis 17 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.
§ 30 NRW-28785Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Die Vorschriften des Landeswahlgesetzes über das Wahlrecht §§ 1 und 2, das Wählerverzeichnis und die Wahlscheine § 3, die Bildung von Stimmbezirken § 15, die…