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Im Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen Abstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis seines Gebiets mündlich bekannt. Der Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis und die Feststellungen nach Absatz 2 Satz 3 und 4 mündlich bekannt.
Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter das endgültige Abstimmungsergebnis für das…
Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises mündlich bekannt.
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 56 Absatz 1 gibt die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit…
Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Bundeswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 bezeichneten Angaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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