§ 10 Abs. 1 VAbstG SL 2014Volksabstimmungsgesetz Vom 2. Juni 2014
1Die Eintragung muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift des…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b SN-4345Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Vor- und Familienname des Stimmberechtigten, sein Geburtsdatum, seine Hauptwohnung sowie der Tag der Unterzeichnung sind…
§ 19 Abs. 2 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Unterschriftsberechtigt ist jeder Einwohner des Raumes, der bei der Stellung des Antrags zum Bundestag wahlberechtigt ist und seit mindestens drei Monaten in…
§ 78 Abs. 1 NeuGlVEintragung in die Eintragungsblätter
Die Unterschriften dürfen nur auf den amtlichen Eintragungsblättern und nur in den Eintragungsräumen während der festgesetzten Eintragungszeit abgegeben werden.
Art. 1 Satz 2 Nr. 4 SN-20368Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958
„Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Hauptwohnung der oder des Stimmberechtigten sowie der Tag der Unterzeichnung sind leserlich einzutragen.“ bb) In Satz 3…