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1Die Eintragung muss Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung sowie die persönliche und handschriftliche Unterschrift des Eintragungsberechtigten enthalten. 2Ein Eintragungsberechtigter, der des Schreibens oder Lesens unkundig oder körperlich behindert ist, kann das Volksbegehren durch Erklärung zur Niederschrift der Gemeinde unterstützen. 3Die Unterstützung kann nicht rückgängig gemacht werden.
Vor der Eintragung hat die Gemeinde die Eintragungsberechtigung zu prüfen.