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Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.
Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.
Das Rauchverbot an Schulen bestimmt sich nach den Vorschriften des Nichtraucherschutzgesetzes NRW.
Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer sind in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken…
1Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen. 2Umschlossene Räume im Sinne dieses Gesetzes sind auch Festzelte und…
Abweichend von § 2 Abs. 1 gilt das Rauchverbot nicht in
Das Rauchen ist in den jeweiligen Außenbereichen, in ausgewiesenen Raucherzimmern und in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 4 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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