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Die Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Neunkirchen vom 30. September 1988 (Amtsbl. S. 1063 ff.), wird geändert, sodass folgende Flurstücke der Gemarkung Ottweiler nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes L 4.03.01 „Ottweiler-Mainzweiler“ sind: Flur 36, die Flurstücke: 2/7, 136/12, 136/13 je teilweise und Flur 37, die Flurstücke: 76/4, 76/6, 76/7 ganz. Die neue Grenze des Landschaftsschutzgebietes orientiert sich an der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Tiefenbrunner Flur - Teilbereich Elchenbach“.