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Im Gebiet sind alle Handlungen verboten, die den Schutzzweck des Nationalen Naturmonuments erheblich beeinträchtigen oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung desselben oder seiner Bestandteile führen können. Verboten ist insbesondere,
arktisch-alpine und andere felstypische Gefäßpflanzen, Moos- und Flechtenarten zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder anderweitig zu entfernen oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen,
Felsen zu betreten, zu beklettern oder ihr Erscheinungsbild in jedweder Weise zu verändern,
Felsen oder Felsblöcke, oder Teile von ihnen, zu entfernen oder zu beschädigen und
kulturhistorische Anlagen, insbesondere durch Veränderung der Bodengestalt und der Bodenoberfläche, zu beeinträchtigen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Es sind alle Handlungen verboten, die den Schutzzweck des Nationalen Naturmonuments beeinträchtigen oder zu einer Zerstörung oder Beschädigung desselben oder…
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
Felsen, Steinbrüche, Gesteinswände und -flächen zu beschädigen oder zu zerstören (vergl. § 7 Abs. 13).
Veränderungen der Boden- oder Ufergestalt vorzunehmen sowie Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen…
Pflanzen zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.