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Unberührt von den Verboten des § 5 bleiben
von der unteren Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie von dieser angeordnete oder mit dieser abgestimmte wissenschaftliche Untersuchungen,
die Besteigung des Feldsteins mittels der vorhandenen Aufstiegshilfe zur Erlebbarkeit der Bruchhauser Steine und ihres Panoramas,
auf das Notwendige beschränkte Maßnahmen der Verkehrssicherung, diese sind vor ihrer Realisierung mit der unteren Naturschutzbehörde und dem für das Bodendenkmal zuständigen Fachamt frühzeitig abzustimmen und
unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr, die Maßnahmen sind der zuständigen unteren Naturschutzbehörde und dem für das Bodendenkmal zuständigen Fachamt nach Durchführung unverzüglich anzuzeigen.
von der unteren Naturschutzbehörde angeordnete oder mit ihr abgestimmte Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sowie von dieser angeordnete oder mit dieser…
die Zugänglichkeit, Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen, Verkehrswege und Leitungen, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage…
Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 5 zulassen, sofern die ausnahmebedürftigen Handlungen der Besucherlenkung, der…
Unberührt von den Verboten des § 6 Abs. 1 bleiben die bei Inkrafttreten dieser Verordnung durch behördliche Einzelentscheidung rechtmäßig zugelassenen…
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie die rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der…
Die Regelungen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterschutzstellungen bleiben unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.