§ 4 BinSchPersVVerordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung…
§ 2 Abs. 1 BinSchStrEVVerordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und…
§ 118 Abs. 2 LWG NRWBekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
In der Verordnung ist zu bestimmen, welche Behörden für ihren Vollzug zuständig sind.
§ 3 Abs. 3 BinSchUOVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für die Erteilung von