§ 8 NOKBefAbgV§ 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage ist bis zum 31. Dezember 2030 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Befahrungsabgaben nur in Höhe von 50 Prozent der in…
§ 5 Abs. 1 NOKBefAbgVBei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:
§ 4 NOKBefAbgVHinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch…
§ 6 Abs. 1 NOKBefAbgVVon der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:
Anlage 3 KÜOVerordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 773 - 774; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)