§ 3 Abs. 3 NOKBefAbgVDie Befahrungsabgaben für die Berufsschifffahrt werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Sie sind vom 15. Tage nach dem Datum des Bescheides mit 9…
§ 4 NOKBefAbgVHinsichtlich der Verjährung der Befahrungsabgaben sind die §§ 18 und 19 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch…
§ 6 Abs. 1 NOKBefAbgVVon der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:
Anlage 1 Nr. 2.1 LTVVerordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere
für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsenberatung in Anspruch nehmen,…
§ 7 Abs. 2 NOKBefAbgVFür Fahrzeuge im Durchgangsverkehr, die innerhalb eines Kalenderjahres eine bestimmte Anzahl von Fahrten durch den Nord-Ostsee-Kanal durchführen, ermäßigen sich…