Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig nach § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1
bauliche Anlagen errichtet, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht mit Kraftfahrzeugen befährt,
außerhalb der vorhandenen Wege Rad fährt oder reitet,
Entwässerungsmaßnahmen durchführt,
wild wachsende Pflanzen einbringt, entnimmt oder schädigt und Tiere aussetzt oder stört,
Hunde in der Zeit vom 1. März bis 1. Juli frei laufen lässt,
Pflanzenschutzmittel einsetzt.