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In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile führen oder dem Schutzzweck gemäß § 2 widersprechen. Insbesondere ist verboten:
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht mit Kraftfahrzeugen zu befahren,
außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren oder zu reiten,
Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,
wild wachsende Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder zu schädigen und Tiere auszusetzen oder zu stören,
Hunde in der Zeit vom 1. März bis 1. Juli frei laufen zu lassen,
Pflanzenschutzmittel einzusetzen.
Die den besonderen Landschaftswert im Sinne des Schutzzwecks erhaltende landwirtschaftliche Nutzung ist auf bisher bewirtschafteten Flächen zulässig mit den Maßgaben, dass Abweichungen von diesen Maßgaben sind zulässig, soweit dies der Pflege- und Entwicklungsplan nach § 5 Abs. 1 für die Nutzung der betroffenen Fläche vorgibt.
kein Flächenumbruch und keine Nachsaat erfolgen,
Düngung nur am Entzug durch Ernte bemessen erfolgt,
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden,
Mähwiesen ein- bis zweischürig gemäht werden,
Beweidung nur auf bisher beweideten Flächen oder als Nachbeweidung in extensiver Form durchgeführt wird,
in Gewässerrandstreifen von 10 m je Ufer keine Nutzung erfolgt.
Die Nutzung bestehender Wege, Straßen, Leitungen, Einrichtungen sowie die fischereiliche Nutzung der Gewässer sind im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge zulässig.
Für die Ausübung der Jagd gilt § 30 Abs. 1 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638) [1].
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei unaufschiebbaren Arbeiten an Leitungsnetzen und Straßen gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Bauzeiten über 3 Monate Dauer gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Das Sammeln von Beeren, Früchten, Kräutern und Pilzen ist für den Eigenbedarf, ohne gewerblichen Nutzen, erlaubt.