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Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen,
nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und
das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen.
Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Der Anschluss erfolgt nach Maßgabe des § 9. Weitere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffentliche Register, werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 angeschlossen.
nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz a) Nachweise der nachweisliefernden Stellen über…
Empfehlungen für die Anschlussbedingungen an das NOOTS und
Die betriebsverantwortliche Stelle teilt dem IT-Planungsrat mit, dass die technischen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme des NOOTS vorliegen.
Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. Die Anschlussberechtigten betreiben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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