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Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz a) Nachweise der nachweisliefernden Stellen über das NOOTS zur Verfügung zu stellen, b) nachweisanfordernde Stellen an das NOOTS anzuschließen und c) das NOOTS für nachweisliefernde und nachweisanfordernde Stellen zu nutzen.
Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Der Anschluss erfolgt nach Maßgabe des § 9. Weitere nachweisliefernde Stellen, insbesondere weitere öffentliche Register, werden ebenfalls nach Maßgabe des § 9 angeschlossen.
Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden…
Die anzuschließenden nachweisliefernden Stellen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind in der Anlage zu § 1 des Identifikationsnummerngesetzes in der jeweils geltenden…
Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. Die Anschlussberechtigten betreiben…
Berechtigt zum Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 sind alle öffentlichen Stellen nach § 1 des Onlinezugangsgesetzes.
Der Anschluss und die Nutzung durch einzelne öffentliche Stellen nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach Ratifikation durch die zuständige Vertragspartei durch Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.