Gesetz betreffend die Ausführung des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrag vom 16. November 1887/14. Februar 1893 in Kraft.
§ 3 NordSBrWeinG
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