§ 20 NotAktVV
Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.
Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und
Angaben zu Ausfertigungen (§ 15), unabhängig davon, wann diese erteilt werden.
Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder
Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus dem Urkundenverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist,
durch wen sie erfolgt sind,
wann sie erfolgt sind und
welchen Inhalt sie haben.