§ 50 Abs. 2 Nr. 2 NotAktVVAufbewahrungsfristen
für Eintragungen im Verwahrungsverzeichnis mit dem Kalenderjahr, das auf den Abschluss des Verwahrungsgeschäfts folgt,
§ 59a Abs. 1 BeurkGBeurkundungsgesetz
Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt…
§ 54 Abs. 1 Nr. 1 NotAktVVFunktionen des Elektronischen Urkundenarchivs und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers
diejenigen Eintragungen in das Urkundenverzeichnis und das Verwahrungsverzeichnis, zu denen die zuständige Stelle verpflichtet ist, und
§ 6 Abs. 2 NotVPVVerordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer
Die Eintragungen sind von den Mitarbeitern der Notarkammern im Notarverzeichnis qualifiziert elektronisch zu signieren, soweit die Webanwendung dies vorsieht.…
§ 55 Abs. 1 BeurkGBeurkundungsgesetz
Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen (Urkundenverzeichnis).