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Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Verwahrungsverzeichnis betreffen, müssen durch den Notar persönlich bestätigt werden. Der Inhalt der Änderung oder des Zusatzes und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.
Absatz 1 gilt nicht für
die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
die Hinzufügung eines Verweises auf eine andere Einnahme oder Ausgabe und
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.