§ 31 BeurkGBeurkundungsgesetz
Über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen soll keine elektronische Niederschrift aufgenommen werden.
§ 34 Abs. 4 BeurkGBeurkundungsgesetz
Die Urschrift einer Verfügung von Todes wegen darf nicht nach § 56 in die elektronische Form übertragen werden.
§ 31 Abs. 5 NotAktVVUrkundensammlung
Anstelle der Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die…
§ 119 Abs. 1 BNotOBundesnotarordnung
Das Amtsgericht kann von ihm verwahrte Schriftstücke aus den Urkundensammlungen der Notare einschließlich der Vermerkblätter in die elektronische Form…
§ 16 Abs. 1 NotAktVVWeitere Angaben bei Verfügungen von Todes wegen
Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, deren Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung der Notar veranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und…