§ 2 Abs. 2 WPersAVVerordnung über die Führung der Personalakten der ungedienten Wehrpflichtigen
Nebenakten dürfen nur geführt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der Wehrersatzbehörden erforderlich ist. Die Nebenakten dürfen nur solche…
§ 52 Abs. 1 NotAktVVSonderbestimmungen für Nebenakten
Werden die Nebenakten für mehrere Amtsgeschäfte gemeinsam geführt, darf ihr gesamter Inhalt bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist des letzten Amtsgeschäfts…
§ 35 Abs. 2 BNotOBundesnotarordnung
Der Notar kann Akten und Verzeichnisse in Papierform oder elektronisch führen, soweit die Form nicht durch oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben ist.…
§ 2 Abs. 5 ZDPersAVVerordnung über die Führung der Personalakten durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Nebenakten führen die für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Verwaltungsstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Zivildienstgruppen des…
§ 2 BGAktFVVerordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten
Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden.