Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vertragschließenden sind damit einverstanden, dass die Rheinische Notarkammer zu den Prüfungen, die sie gemäß § 46 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), für fachkundige Notarmitarbeiter durchführt, und zu den auf die Prüfung vorbereitenden Fortbildungslehrgängen Teilnehmer aus den Bezirken der Notarkammer Koblenz und der Saarländischen Notarkammer im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Kammer zulässt.