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Für die Prüfungen und Lehrgänge nach § 1 ist die Fortbildungs- und Prüfungsordnung für die fachkundigen Notarmitarbeiter im Bereich der Rheinischen Notarkammer (Nur-Notariatsbereich) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen wird vor der Genehmigung von Änderungen dieser Fortbildungs- und Prüfungsordnung das Benehmen mit dem Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz und mit dem Minister für Rechtspflegedes Saarlandes herstellen.