§ 2 Abs. 1 NotSanGGesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
§ 1 Abs. 1 NotSanGGesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 27 Abs. 1 NotSanGGesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
Die Entscheidungen, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen (§ 2 Absatz 1), trifft die…
§ 23 Abs. 1 NotSan-APrVFristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach § 1 Absatz 1 des…
§ 25 Nr. 1 NotSanGGesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters
als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt…