§ 27 NotSanG
Die Entscheidungen, ob die Erlaubnis erteilt wird, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen (§ 2 Absatz 1), trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die antragstellende Person die Prüfung abgelegt hat.
Die Meldung der dienstleistungserbringenden Person nach § 23 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach § 26 Absatz 2 an.
Die Informationen nach § 26 Absatz 3 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 26 Absatz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist.
Die Bescheinigungen nach § 25 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem die antragstellende Person den Beruf des Notfallsanitäters ausübt.
Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.