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Auf die Amtstätigkeit als Notarin oder als Notar werden Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48d der Bundesnotarordnung angerechnet.
wenn gegen einen Anwaltsnotar die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger…
Amtsniederlegung (§§ 48d und 48e),
Erklärt der Notar in dem Antrag auf Amtsniederlegung, sein Amt nach dem Wegfall des Anlasses nach Absatz 1 Satz 1 am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu…
der Notar, der sein Amt im Rahmen des § 48d Absatz 2 Satz 1 oder des § 48e Absatz 3 Satz 1 niedergelegt hatte, erneut bestellt worden ist oder
Zu Anträgen auf Verlängerung ist der Notarkammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Auf die Dauer des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigenden Anwärterdienstes werden angerechnet:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.