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Dienstunterbrechungen infolge von Dienstunfähigkeit bleiben bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) bis zu einem Umfang von jährlich 30 Tagen unberücksichtigt. Sollen darüber hinausgehende Zeiten einer Dienstunfähigkeit unberücksichtigt bleiben, ist vor einer Entscheidung die Rheinische Notarkammer anzuhören.
Ausfallzeiten aufgrund der §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, bleiben bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes im Sinne des § 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung in vollem Umfang unberücksichtigt. Beschäftigungsverbote nach § 16 des Mutterschutzgesetzes gelten als Dienstunfähigkeit im Sinne von Absatz 1.
Sonderurlaub bleibt bei der Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) bis zu einem Umfang von jährlich zwei Wochen unberücksichtigt. Soll darüber hinausgehender Sonderurlaub unberücksichtigt bleiben, ist vor einer Entscheidung die Rheinische Notarkammer anzuhören.
Eine Teilzeitbeschäftigung wird bei der Berechnung der Mindestanwärterdienstzeit (§ 5a Satz 1 der Bundesnotarordnung) im Verhältnis der bewilligten zur regelmäßigen Dienstzeit berücksichtigt. Im Übrigen zählen bei der Berechnung der Dienstzeit Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang; ist eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit bewilligt worden, wird die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung angerechnet.
Auf die Dauer des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigenden Anwärterdienstes werden angerechnet:
Zeiten, in denen Wehr- oder Ersatzdienst geleistet wurde; eine Anrechnung findet nur statt, wenn der Zeitraum zwischen Beendigung der Ausbildung und Eingang der erfolgreichen Bewerbung um Übernahme in den Anwärterdienst nicht mehr als drei Jahre beträgt oder die Anwärterzeit durch den Wehr- oder Ersatzdienst unterbrochen wird; fallen in den in Satz 2 genannten Zeitraum Zeiten, die nach diesem Absatz anrechenbar sind, verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend,
Ausfallzeiten, für die die §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot vorsehen und
Zeiten der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit.
Die Anrechnung von Zeiten im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung und § 13 darf einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten;…
Bestimmungen über die Berechnung der Dauer des Anwärterdienstes nach § 6 Absatz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer…
Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit werden bis zu dreißig Tagen auf jedes Jahr des Anwärterdienstes angerechnet; dies gilt nicht, wenn der…
Auf die Dauer des Anwärterdienstes, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO bei der Auswahl unter mehreren Bewerbungen für das Notaramt zu berücksichtigen ist, werden…
Auf die Amtstätigkeit als Notarin oder als Notar werden Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48d der Bundesnotarordnung angerechnet.
Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang. Dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.