NotVPV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 NotVPVAutomatisches Löschen von NachrichtenVerordnung über das Notarverzeichnis und die besonderen elektronischen Notarpostfächer · Teil 2 § 16§ 18 Nachrichten dürfen frühestens 120 Tage nach ihrem Eingang automatisch gelöscht werden.