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Zu jeder amtlichen Tätigkeit einer Amtsperson sind folgende Angaben einzutragen:
der Amtssitz,
der Amtsbereich,
der Beginn der amtlichen Tätigkeit,
das Ende der amtlichen Tätigkeit,
die Anschriften und geographischen Koordinaten der Geschäftsstellen und
die Orte und Termine auswärtiger Sprechtage.
Darf die Amtsperson die amtliche Tätigkeit im Fall des § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung nicht persönlich ausüben, ist dies bei der amtlichen Tätigkeit zu vermerken.
Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen. Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv (§ 51 Absatz 5 der Bundesnotarordnung) lässt die Verwahrzuständigkeit im Sinne des Satzes 1 unberührt.
Kontaktdaten der Beteiligten,
die Amtsbezeichnung.
Der Notar führt die folgenden Verzeichnisse:
die Amtsperson (§ 11),
für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die…
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