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Diese Verordnung gilt für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Auftraggeber im Sinne der §§ 98 bis 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit der Vergabekammern des Saarlandes und der Vergabekammern anderer Länder oder des Bundes bestimmt sich nach § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.