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Zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen im Sinne von § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen richtet das für Wirtschaft zuständige Ministerium eine Vergabekammer für Vergaben des Landes (1. Vergabekammer), eine Vergabekammer für Vergaben der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken (2. Vergabekammer) und eine Vergabekammer für Vergaben der Städte, der Gemeinden und der kommunalen Zweckverbände (3. Vergabekammer) ein.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium benennt und bestellt einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende für die Vergabekammern. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine erneute Bestellung ist möglich.
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium bestellt die hauptamtlichen und die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen. Die Bestellungen erfolgen jeweils für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine erneute Bestellung ist möglich.
Die hauptamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen und deren Vertreter und Vertreterinnen werden für Vergaben des Landes (1. Vergabekammer) vom für Wirtschaft zuständigen Ministerium, für Vergaben der Landkreise und des Regionalverbandes Saarbrücken (2. Vergabekammer) vom Landkreistag Saarland und für Vergaben der Städte, der Gemeinden und der kommunalen Zweckverbände (3. Vergabekammer) vom Saarländischen Städte- und Gemeindetag benannt.
Der oder die für Vergaben des Landes (1. Vergabekammer) bestellte hauptamtliche Beisitzer oder Beisitzerin ist zugleich Vertreter oder Vertreterin des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Vergabekammern.
Für die Besetzung und das Verfahren der Vergabekammern gilt § 157 Absatz 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend mit der Maßgabe, dass sowohl der Vorsitzende oder die Vorsitzende als auch die hauptamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen die Befähigung zum Richteramt haben müssen.
Die Beisitzer und Beisitzerinnen sollen über gründliche Kenntnisse des Vergabewesens, die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen auch über mehrjährige praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Vergabewesens verfügen.
Die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen werden auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, der Handwerkskammer des Saarlandes, der Architektenkammer des Saarlandes, der Ingenieurkammer des Saarlandes, der Arbeitskammer des Saarlandes und der kommunalen Spitzenverbände des Saarlandes bestellt. Wird nach Aufforderung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums kein Vorschlag eingereicht, kann dieses ersatzweise Personen aus der Wirtschaft oder der Wirtschaftsverwaltung bestellen. Die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen können mehreren Kammern angehören.
Die Vergabekammern sind gemäß § 29 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. September 2017 (Amtsbl. I S. 974), in der jeweils geltenden Fassung, möglichst hälftig mit Frauen zu besetzen.