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Die Vergabekammern üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Die Mitglieder der Vergabekammern entscheiden unabhängig und sind nur dem Gesetz unterworfen. Sie dürfen während ihrer Amtszeit nicht mit Fällen befasst werden, bei denen sie selbst mitgewirkt haben oder beteiligt waren.