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Die ehrenamtlichen Beisitzer und Beisitzerinnen erhalten für ihre Tätigkeit in den Vergabekammern entsprechend den §§ 15 bis 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222), in der jeweils geltenden Fassung, eine Entschädigung.