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Die Vorschriften des § 156 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden in den durch die Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten entsprechende Anwendung. Zwölfter Titel Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung
Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder…
Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder…
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 189-202 des Gerichtsverfassungsgesetzes hinsichtlich der durch dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten zugewiesenen…
Für die Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse deren Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der…
Die Vorschriften der §§ 176-184 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der…
§ 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt auch in den dort nicht aufgeführten Angelegenheiten entsprechend. Fünfter Abschnitt Dienstaufsicht,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.