Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe eingefügt: „§ 13a Aufbewahrung von Schriftgut“.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Aufbewahrung von Schriftgut Das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie der Justizverwaltung und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.“
Dem § 72 wird folgender Satz angefügt: „Dieses Gesetz schränkt das Recht auf Datenschutz (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) ein.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.