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Der Justizminister kann über das Verfahren bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses, insbesondere eines Nachlaßinventars, über das Verfahren bei der Sicherung eines Nachlasses sowie über das Verfahren bei einer aus einem anderen Anlaß erfolgenden Siegelung oder Entsiegelung allgemeine Bestimmungen treffen.
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme,…
Der Justizminister kann, auch solange die Bestimmung aus § 2 noch nicht getroffen ist, anordnen, daß Geschäfte der Hinterlegungsstelle durch den Urkundsbeamten…
Das Justizministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.
Das für Justiz zuständige Ministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung des Vereins- und des Güterrechtsregisters sowie des Handels- und des Schiffsregisters werden vom…
Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Anlegung des Gemeinschafts- und des Anteilgrundbuches sowie deren Ausgestaltung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.