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Für die Aufnahme von Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Amtsgerichte und die Notare zuständig. Die Zuständigkeit umfaßt die Befugnis zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften und von sonstigen Tatsachen. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf die Vornahme freiwilliger Versteigerungen, auf die Mitwirkung bei Abmarkungen sowie auf die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen.
Der Justizminister kann die Amtsgerichte anweisen, Versteigerungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.
Die Amtsgerichte sind für die Aufnahme von Urkunden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig. Die Zuständigkeit umfasst die Befugnis zur…
Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch…
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer…
Die Amtsgerichte und die Notare sollen die freiwillige Versteigerung eines Grundstücks nur vornehmen, wenn das Grundstück in ihrem Amtsbezirke belegen ist.…
Wer die freiwillige gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks beantragt, hat seine Befugnis zur Verfügung über das Grundstück dem Gerichte nachzuweisen.
Gerichtliche und notarielle Urkunden können nach Maßgabe der Anordnungen des Justizministers vernichtet werden. Fünfter Abschnitt Verfahren bei der freiwilligen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.