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Gerichtliche und notarielle Urkunden können nach Maßgabe der Anordnungen des Justizministers vernichtet werden. Fünfter Abschnitt Verfahren bei der freiwilligen gerichtlichen Versteigerung von Grundstücken
Enthält das nach Absatz 1 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 4 Satz 3 einen mit einer qualifizierten elektronischen…
die Vernichtung der Gesamtheit oder eines Teils der Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis…
Der Justizminister kann für solche Bezirke, in denen dazu ein Bedürfnis besteht, die Amtsgerichte ermächtigen, in den ihnen geeignet scheinenden Fällen mit der…
Das Ministerium der Finanzen kann anordnen, dass in Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach einer Frist von mindestens sechs Monaten…
Der Justizminister kann die Amtsgerichte anweisen, Versteigerungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen.
In der Regel sind die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bewerteten Unterlagen von der anbietenden Stelle zu vernichten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.