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In den Fällen des § 525 Abs. 2 und des § 2194 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage, wenn die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen obliegt, der Minister zuständig, dessen Geschäftsbereich nach dem Zwecke der Auflage betroffen wird. Er kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.
Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.
Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist…
Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem…
Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 2194 Satz 2 ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem…
Zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen für die Organisation der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.