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Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Es kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.