Gesetze
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Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder - Gewerken - wird die Gewerkschaft nicht aufgelöst. Auch können einzelne Gewerken nicht auf Teilung klagen.
Eine aufgelöste oder als aufgelöst geltende Gewerkschaft ist abzuwickeln. Die Fortsetzung der Gewerkschaft ist ausgeschlossen.
die Gewerkschaft durch Beschluß der Gewerkenversammlung oder in sonstiger Weise aufgelöst ist.
Die Gewerkschaft soll durch Beschluß des Oberbergamts aufgelöst werden, wenn sie fortgesetzt überwiegend bergbaufremde Geschäfte betreibt. Die Gewerkschaft ist…
Das Bergwerk kann nur von der Gewerkschaft und nur als Ganzes mit Hypotheken und dinglichen Lasten beschwert werden.
Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.
Die Gewerkschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Bergwerken und Grundstücken…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.